In einer Entscheidung des Sozialgerichts Itzehoe vom 28.09.2005 (Az. S 1 KR 14/04) hat das Gericht die beklagte Krankenkasse verurteilt, verauslagte Kosten für eine ambulante Rehabilitation an die Versicherte zurückzuzahlen.
Krankenversicherte Personen können von ihrer Versicherung lediglich das Notwendige zur Behebung einer Krankheit oder zur Verhinderung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes fordern, wenn das Mittel, das Verfahren oder das Medikament notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich (im Vergleich zu anderen möglichen Behandlungsmaßnahmen) ist.